Urnengemeinschaftsgräber
Urnengemeinschaftsgräber sind vorrangig für die Bestattung der Verstorbenen angelegt, die keine Hinterbliebenen haben.
Die Bestattung kann in einem Gemeinschaftsgrab für
– 8 Verstorbene oder für
– 14 Verstorbene durchgeführt werden.
Für jede Form steht immer eine Anlage zur Verfügung.
Die Durchführung der Bestattungen erfolgt in der Reihe der Bestattungsanmeldungen.
Durch die Friedhofsverwaltung wird
– der Ort für die Anlage eines Gemeinschaftsgrabes
– der Bestattungsplatz der Urne
– die gärtnerische Gestaltung, die Anlage und die Bepflanzung, der Grabstätte und
– die Art und die Gestaltung des Grabmales durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
Individuelle Gestaltungen der Urnengemeinschaftsgräber (Pflege und Bepflanzung, etc.) und die Ablage von persönlichen Erinnerungs- und Gedenkgaben (Foto’s, Grablaternen, etc.) auf den Urnengemeinschaftsgräbern, sind durch die Angehörigen oder durch bevollmächtigte Personen der 8 oder 14 Verstorbenen nicht gestattet.
Die Gebühren der Gemeinschaftsgräber werden als Einmalzahlung im Voraus, für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren erhoben. Sie beinhalten die Gebühren für den Bestattungsort, der Bestattung und der Friedhofsunterhaltung, die Kosten der Anlage der Grabstätte, der Grabpflege und der Bepflanzung, sowie die Kosten für ein Gemeinschaftsgrabmal für die Nennung des Ruf- und Familiennamens.
Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgräbern und Einbettungen in Urnengmeinschaftsgräber sind nicht gestattet.