Friedhofsunterhaltungsgebühr


Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung und der Pflege des Friedhofes erhoben. Diese Kosten sind in der Nutzungsrechtgebühr, die beim Erwerb einer Grabstätte für die Dauer der Liegezeit erhoben wird, nicht enthalten.

Von der Friedhofsunterhaltungsgebühr werden alle laufenden Betriebskosten wie z.B. die Kosten für Wasser und Abfallentsorgung, Sauberhalten der Wege sowie der Baum- und der Heckenpflege finanziert.

Als Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind die Rechtsträger des Striesener Friedhofes verpflichtet, diese Gebühren auf der Grundlage einer detaillierten Kalkulation zu erheben, um kostendeckend zu arbeiten. Damit unser Friedhof als öffentliche Einrichtung in würdiger Form erhalten werden kann, wird jeder Nutzungsberechtigte an diesen Kosten beteiligt.

Die Gebührenordnung einschließlich deren Nachträge des Striesener Friedhofes kann in unserer Friedhofsverwaltung eingesehen werden bzw. erworben werden.

Zu weiteren Fragen und Erläuterungen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung gern zur Verfügung.


Auszug aus der Friedhofsgebührenordnung:

„Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € je Grablager und Jahr erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus erhoben. Sie ist bis zum 31. März des jeweiligen Erhebungszeitraumes fällig.“

Friedhofsgebührenordnung vom 13./14. April 2016, veröffentlicht