Geschäftsbedingungen der Friedhofsgärtnerei


AUSFÜHRUNG
Alle Leistungen werden in dem Saison-Zeitraum von Mitte März bis Mitte November durchgeführt.
Die gärtnerischen Arbeiten werden nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung des Striesener Friedhofs fachgerecht ausgeführt.

GRABPFLEGE

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt durchgeführt und umfasst: Das Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Gießen und Düngen, soweit erforderlich.

BEPFLANZUNGEN
Für Bepflanzungsaufträge richten sich die Preise der Pflanzen nach der Marktsituation. Zuzüglich zum Stück- bzw. Kilopreis wird der Preis für die Arbeits-/Bepflanzungsleistung berechnet. Die saisonalen Bepflanzungen werden ausgeführt, wann und wie es die Natur und Witterung gestatten. Eine Gewähr für das Anwachsen der Pflanzen kann nur übernommen werden, wenn für die Grabstätte ein Pflegeauftrag bei der Friedhofsverwaltung vorliegt.

SONSTIGE ARBEITEN
Weder zur Bepflanzung noch zur Grabpflege gehören nachfolgende Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden: Abfahren nicht benötiger Erde; Auffüllen der Grabstätten mit Erde; Behebung von Senkschäden; Lieferung von Erden, Platten, Dünger, Neuanlagen; Umgestaltung von Grabstätten; Beräumung der abgeblühten Trauerfloristik nach einer Bestattung.

*1 Daueraufträge sind unbefristet, d.h. sie laufen in gleicher Form von Jahr zu Jahr weiter, falls sie nicht vor dem 31. Dezember für das Folgejahr durch den Auftraggeber geändert oder gekündigt werden.

*2 Für einen geschlossenen Jahresauftrag bedarf es keiner gesonderten Kündigung, die Laufzeit eines Jahresvertrages endet automatisch mit dem Saisonende.
Ein abgeschlossener Jahresvertrag soll für das kommende Jahr fortgeführt werden? Für die Weiterführung einer Jahresauftragserteilung ist für das Folgejahr einer neuer Vertrag abzuschließen oder der Jahresauftrag kann in einen Dauerauftrag, siehe*1, umgewandelt werden.

*3 Wir bemühen uns, Ihre angegebenen Farbwünsche für die von Ihnen gewünschten Pflanzen zu berücksichtigen. Eine garantierte Ausführung Ihrer Farbwünsche kann nicht zugesichert werden und rechtfertigt keine Reklamation bzw. Anspruch auf Preisminderung.

Rechnungslegung
Die Rechnungslegung für die Grabpflege, die Frühjahrs- und die Sommerbepflanzung erfolgt nach Ausführung letzerer. Die Rechnungslegung für die Herbstbepflanzung sowie die Winterdekoration erfolgt nach dem Ewigkeitssonntag.

Zahlungen
Die Rechnungen sind innerhalb eines Monats nach ihrer Erteilung ohne Skontoabzug zu begleichen. Die angebotenen bzw. die vereinbarten Preise basieren auf dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Lohntarif und Materialkosten. Sollte der Zahlungsbetrag nicht in dem vorbenanten Zeitraum eingehen, so erfolgen eine Zahlungserinnerung und eine 2. Mahnung. Bleiben diese unbeachtet, so werden alle in Auftrag gegebenen Leistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt unf Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet für Schäden, die durch Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz bei der Ausführung der Arbeiten durch die Friedhofsmitarbeiter entstanden sind. Für naturgegebene Veränderungen an den Grabstätten, wie Absinken der Erde, kann keine Haftung übernommen werden.
Eine Haftung für Schäden durch Entwendung/Zerstörung oder Schädigungen durch höhere Gewalt wird nicht übernommen (u.a. Frost, Hagel, Sturm, Regen, Trockenheit, Wild- oder andere tierische Schädlinge).

Änderungen der gesetzlichen MwSt. haben entsprechende Preisänderungen zur Folge.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dresden.

Dresden, Juli 2019