Reihengrabstätten
In einer Reihengrabstätte kann nur eine Bestattung als Erd- oder als Urnenbestattung erfolgen.
Die Grabstätte besteht für die Dauer der gesetzlich festgeschriebenen Ruhezeit von 20 Jahren und ist darüber hinaus nicht verlängerbar.
Die Lage der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
Die Grabstätten werden als dauerbegegrünte und pflegevereinfachte Grabstätte oder in der Kombination mit saisonalen Wechselbepflanzungen zu den Jahreszeiten angelegt.
Alle für die Grabstätte entstehenden Gebühren der Friedhofsunterhaltung, der Kosten für die Gestaltung der Grabanlage, der Grabpflege und der Bepflanzung, sowie die Einebnung, werden im Voraus bezahlt.